Satzung des Fördervereins Dietrich-Bonhoeffer-Grundschule e.V.
§ 1
Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen “Förderverein Dietrich-Bonhoeffer-Grundschule e.V.”
Er hat den Sitz in Dortmund. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Dortmund eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des schulischen Lebens der Dietrich-Bonhoeffer-Grundschule. Der Verein will auf gemeinnütziger Grundlage durch Förderung von Veranstaltungen gesellschaftlicher, sportlicher und kultureller Art Kontakte der Schülerinnen und Schüler untereinander, ihren Kontakt zur Schule und zu allen, die als Schüler, Lehrer, Eltern mit der Schule in Verbindung stehen oder gestanden haben, pflegen und im Rahmen seiner Mittel zur Ausstattung der Schule beitragen.
§ 3
Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über den Antrag auf Aufnahme.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Eingezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
§ 5
Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und ‑fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassierer, einem Schriftführer, einem Kontaktlehrer und einem Beisitzer.
Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Die Schulleitung der Dietrich-Bonhoeffer-Grundschule ist beratendes Mitglied ohne Stimmrecht. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesene sind. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitungeneinberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
- Entscheidung über Verwendung von Beiträgen und Spenden nach Vorschlag der Schule
- Erstellung eines Jahresberichtes
Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich, auf elektronischem Wege oder durch Aushang an, an dem allgemein zugänglichen schwarzen Brett der Dietrich-Bonhoeffer-Schule ein.
Die Einberufung erfolgt unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
‑ Wahl des Vorstandes
‑ Entlastung des Vorstandes
‑ Wahl der Kassenprüfer(innen)
‑ Entgegennahme des Berichtes über die Kassenprüfung
‑ Änderung der Satzung
‑ Auflösung des Vereines
‑ Beschlussfassung über die vorgelegten Anträge
‑ Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Geschäftsjahre einen Kassenprüfer. Dieser hat die Kasse jährlich zu prüfen und in der ersten Mitgliederversammlung des folgenden Geschäftsjahres den Prüfbericht vorzulegen.
§ 10
Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der Erschienen Vereinsmitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen, die von Gerichten, Aufsichts-oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern entsprechend § 8 Abs. 1 der Satzung mitgeteilt werden.
§ 11
Beurkundung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dortmund, die es ausschließlich und unmittelbar für die Unterstützung der Dietrich-Bonhoeffer-Grundschule zu verwenden hat.